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Ois die bewirtschafter angeln österreich

Fischereiordnung

Revier: Hinterleiten B1/12a

Allgemeines zur Fischereirordnung:

Die Fischereiordnung wird vom Vorstand des Vereins „Die Bewirtschafter“ jährlich neu erstellt beziehungsweise an die, in den jeweiligen Pachtgewässern entstehenden, dynamischen Veränderungen angepasst. Diese Vorgehensweise ermöglicht dem Verein, zumindest in Jahreszeiträumen zielorientiert auf die Ergebnisse aus den Fangstatistiken der Lizenznehmer, den Gesprächen mit den Vereinsmitgliedern und den, entsprechend den Vereinsstatuten jährlich durchzuführenden Bestandserhebungen zu reagieren. Dies garantiert eine fischereiliche Bewirtschaftung, die sich unmittelbar an den tatsächlichen Gegebenheiten im Revier orientiert und damit die Nutzung der Fischbestände in einer ökologisch verträglichen und nachhaltigen Form gewährleistet.

 

Aktuelle Überlegungen:

Wie bereits in den letzten Jahren werden 18 Jahreslizenzen und pro Jahreslizenz 10 Befischungstage sowie insgesamt 20 Tageskarten freigegeben. Die Ois kann demnach theoretisch mit einem maximalen Befischungsdruck von 200 Tagen belastet werden.


Die Entnahme wird so geregelt, dass Jahreskarteninhaber Bachforellen und Regenbogenforellen entnehmen dürfen (Äschen werden nicht entnommen). Inhaber von Tageskarten dürfen weiterhin nur Regenbogenforellen entnehmen. Das Entnahmefenster (Größenklasse zwischen 250 und 320 mm Gesamtlänge) flussauf der Straßenbrücke beim "Zellerhof" bleibt aufrecht und gilt für beide Forellenarten. Auch heuer gilt, dass im unteren Revierteil, flussab der Straßenbrücke, genauer flussab des Steinwehres, das Entnahmefenster für Regenbogenforellen aufgehoben wird. Das bedeutet, dass im unteren Teil alle Regenbogenforellen entnommen werden dürfen, die zumindest 25 cm lang sind. Das obere Entnahmelimit (32 cm) entfällt im unteren Revierteil für die Regenbogenforelle; es dürfen also auch große Regenbogenforellen entnommen werden.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass beim Eintragen der entnommenen Fische in die Fangliste (Lizenz) zusätzlich vermerkt wird, ob ein Fisch im oberen oder unteren Revierabschnitt entnommen wurde.


Mit 2010 haben wir begonnen, die im Zuge der jährlichen Bestandsaufnahme gefangenen Fische zu markieren. Zwei Markierungsmethoden kommen zum Einsatz: Einerseits in der Form eines kleinen, codierten Kunststoffstreifens, der unter das Bindegewebe hinter dem linken oder rechten Auge des Fisches appliziert wird. Andererseits werden kleine, passive Transponder intramuskulär implantiert. Die Markierungsmethoden erlauben es, Parameter wie Alter, Wachstum oder Standortwahl einzelner Individuen zu beobachten.

Wir möchten unsere Lizenznehmer dazu auffordern, gefangene Fische kurz zu kontrollieren und den dreistelligen Code der hinter dem Auge angebrachten Markierung bzw. den ungefähren Fangort in der Fischereilizenz einzutragen. Beim Verzehr von Fischen ist darauf zu achten, dass im Bereich unter der Rückenflosse Transponder im Muskelfleisch implantiert sein könnten. Nähere Informationen zum Monitoring sind der Fischereiordnung zu entnehmen.

 

Aufrecht bleibt die Regelung hinsichtlich des Tagesfanglimits. Jeder Jahreskarteninhaber ist berechtigt, pro Jahr insgesamt 10 Bachforellen und 20 Regenbogenforellen zu entnehmen. Pro Fischtag ist eine Entnahme von maximal 4 RBF möglich. Gäste dürfen jedoch weiterhin nur 2 Fische entnehmen.

Flussab des Steinwehres unterhalb der Straßenbrücke mündet der Lunzer Seebach ein. Aus dem See wandern offenbar immer wieder Seesaiblinge ab, die nicht mehr in den See zurückwandern können (unpassierbares Wehr im Seebach). Die Seesaiblinge können zusätzlich zu den 20 RBF entnommen werden, wenn sie das amtliche Brittelmaß (28 cm) erreicht haben.

 

Bachsaiblinge, die das Brittelmaß (22 cm) haben, sollten bitte unbedingt entnommen werden!!

 

Schonzeiten und Entnahmemaße 2023:

Bildschirmfoto 2023-08-24 um 11.46.52.png

Alle anderen Fischarten (z.B. Aitel, Bachsaibling, …) gemäß NÖ Fischereigesetz.

 

Im Zeitraum vom 01. November bis 15. März ist die Fischerei generell untersagt, um den Fischen, aber auch dem Gewässerlebensraum eine Erholungsphase zu garantieren. Zusätzlich werden die Mitglieder dringend ersucht, zwischen dem 15. März und dem 30. Mai aus Rücksichtnahme auf die Laichaktivitäten bzw. die Larvenstadien und Jungfische, das Gewässer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß, beispielsweise, um die Uferseite zu wechseln, zu betreten.

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