top of page

Fischereiordnung

Revier: Kleiner Kamp / Kamp

Allgemeines zur Fischereirordnung:

Um die Fischereiordnung möglichst transparent und etwaige Änderungen für jedes Vereinsmitglied verständlich zu machen, wird es jährlich einen Prolog geben, der die Sichtweisen und Begründungen des Vereinsvorstandes hinsichtlich der Fischereiordnung verdeutlichen soll.
Die Fischereiordnung wird vom Vorstand des Vereins „Die Bewirtschafter“ jährlich neu erstellt beziehungsweise an die, im Gewässer entstehenden, dynamischen Veränderungen angepasst. Diese Vorgehensweise ermöglicht dem Verein, zumindest in Jahreszeiträumen zielorientiert auf die Ergebnisse aus den Fangstatistiken der Lizenznehmer, den Gesprächen mit den Vereinsmitgliedern und den, entsprechend den Vereinsstatuten jährlich durchzuführenden Bestandserhebungen zu reagieren. Dies garantiert eine fischereiliche Bewirtschaftung, die sich unmittelbar an den tatsächlichen Gegebenheiten im Revier orientiert und damit die Nutzung der Fischbestände in einer ökologisch verträglichen und nachhaltigen Form gewährleistet.

 

Überlegungen:
Der Fischökologische Zustand in den oben angeführten Revieren des Kleinen Kamps bzw. Kamps reicht von „sehr gut“ bis „gut“ (siehe Ist-Bestandserhebungen/-analysen und fischökologische Bewertung der vergangenen Jahre). Aus hydromorphologischer Sicht ist der Kleine Kamp / Kamp als naturnahes Gewässer anzusprechen. Um die Bestände vorsichtig zu nutzen, werden nur sehr wenige Jahreslizenzen vergeben. Das Gewässer wird demnach mit einem „Befischungsdruck“ belegt, der weit unter dem des, nach NÖ Fischereigesetz möglichen Ausmaßes von 90 „Tagesmarken“ liegt.

 

Brittelmaße:

Für die Bachforelle gilt die von der NÖ Fischereiverordnung festgelegte Schonzeit (16. September bis 15. März), als Brittelmaß gilt das laut Bescheid des Landesfischereiverbandes NÖ festgesetzte Mindestmaß von 200 mm. Für die Bachforelle wird ein Höchstmaß  von 250 mm eingeführt.

Ganzjährig geschont werden Äsche und Koppe sowie entsprechend der NÖ Fischereiverordnung 2002 Bachneunauge, Edel- und Steinkrebs, ferner die Flussperlmuschel.
Für Regenbogenforelle gilt die von der NÖ Fischereiverordnung festgelegten Schonzeiten und Brittelmaße.

 

Schonzeiten:

Im Zeitraum vom 01. November bis 31. März ist die Fischerei generell untersagt, um den Fischen, aber auch dem Gewässer als Lebensraum eine Erholungsphase zu garantieren. Zusätzlich wird empfohlen, zwischen dem 1. April und dem 30. Mai aufgrund der Rücksichtnahme auf die Laichaktivitäten bzw. die Larvenstadien und Jungfische das Gewässer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß, beispielsweise, um die Uferseite zu wechseln, zu betreten. 

 

Entnahme:

Die Entnahme ist so geregelt, dass maximal 4 Fische je Befischungstag und maximal 20 Fische pro Saison entnommen werden dürfen.

 

Die weiteren Punkte der Fischereiordnung (Gastkarten, Fliegenfischerei, etc.) finden Sie im PDF Dokument am Anfang der Seite.

bottom of page